Hubarbeitsbühnen gemäß BGG 966, § 43 BGV 14 BetrSichV, BGV A 1, BGV D 29, BGR 500 (Kapitel 2.10) und BGI 720, TRBS 2111 BGI 5131Richtlinie 95/63 ECC DIN EN 280.
Ausbildung und Beauftragung der Bediener von mobilen Hubarbeitsbühnen nach BGG / GUV 966 und der Richtlinie 95/63/ECC DIN EN 280 ISO 18878 und andern, darf der Unternehmer nur Personen mit dem selbstständigen Führen von mobilen Arbeitsbühnen beauftragen, die
– mind. 18 Jahre alt sind,
– für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind (evtl. G 25 Untersuchung),
– die im Führen oder Instandhalten der Bühne Ausgebildet sind,
– schriftlich beauftragt wurden,
– und ihre Befähigung nachgewiesen haben (Prüfung nur in Deutsch).
Die nächsten Termine:
Keine Veranstaltungen
Diese Website benutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden! Indem Sie die Website und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Dies können Sie in Ihren Browsereinstellungen ändern.Einverstanden